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Empfehlungen |
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1. Grundlage des Vergütungsanspruches
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Der Anwaltsvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag, so dass sich die grundsätzliche Vergütungspflicht des Mandanten aus § 611 BGB ergibt. Diese Vorschrift regelt jedoch nicht die Höhe der jeweiligen Vergütung.
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2. Höhe der Vergütung
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Die Bestimmung der Vergütung (Gebühren und Auslagen) ergibt sich aus dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und erfolgt entweder aufgrund § 2 Abs. 2 RVG über das Vergütungsverzeichnis oder aber aufgrund einer Vergütungsvereinbarung.
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2.1. Erstberatung
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Im Rahmen der sogenannten Erstberatung schildert der Mandant sein Anliegen und es erfolgt ein erstes Gespräch über die allgemeine Rechtslage. Handelt es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher, so darf die Vergütung für diese erste Beratung nicht mehr als 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen.
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Die Kosten der Erstberatung werden mit den Kosten für weitere Tätigkeiten in derselben Angelegenheit verrechnet.
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2.2. Vergütung nach RVG
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Kennzeichnend für das RVG ist der Grundsatz der Pauschalabgeltung, so dass die
Gebühren grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur
Erledigung der Angelegenheit entgelten – und zwar völlig unabhängig vom Umfang des Arbeitsaufwands. Eine weitere Gebühr entsteht nur dann, wenn dieses ausdrücklich
bestimmt ist.
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Für die Berechnung der Vergütung ist zudem der Gegenstandswert oder Streitwert maßgeblich. Dieser Wert richtet sich dabei entweder unmittelbar nach den finanziellen Ansprüchen, die umstritten sind, oder aber danach, welchen wirtschaftlichen Wert ein Streit haben könnte. Zur Bestimmung der konkreten Vergütung sieht das RVG eine Gebührentabelle vor.
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Auszug aus der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG)
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Gegenstandswert
in € bis |
1,0 Gebühr
in € |
Gegenstandswert
in € bis |
1,0 Gebühr
in |
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2.000,00 |
133,00 |
25.000,00 |
686,00 |
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3.000,00 |
189,00 |
50.000,00 |
1.046,00 |
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4.000,00 |
245,00 |
80.000,00 |
1.200,00 |
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5.000,00 |
301,00 |
95.000,00 |
1.277,00 |
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6.000,00 |
338,00 |
155.000,00 |
1.585,00 |
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7.000,00 |
375,00 |
200.000,00 |
1.816,00 |
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8.000,00 |
412,00 |
350.000,00 |
2.406,00 |
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9.000,00 |
449,00 |
410.000,00 |
2.642,00 |
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10.000,00 |
486,00 |
500.000,00 |
2.996,00 |
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Eine vollständige Gebührentabelle finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.
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Die Höhe der Gebühren steigt dabei mit dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit degressiv. Mit anderen Worten: Je höher der Gegenstandswert ist, umso weniger erhöht sich der maßgebliche Gebührenbetrag.
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Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 2.600,00 € wird von seinem Arbeitgeber gekündigt. Bei der anschließenden Kündigungsschutzklage kommt es in einem Termin zu einem Vergleich zwischen den Parteien. Hierdurch sind folgende Gebühren entstanden:
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1,3 Verfahrensgebühr (Streitwert von 3*2.600,00=7.800,00 €) |
535,60 |
€ |
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1,2 Terminsgebühr |
494,40 |
€ |
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1,0 Vergleichsgebühr |
412,00 |
€ |
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Auslagenpauschale |
20,00 |
€ |
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19 % Umsatzsteuer |
277,78 |
€ |
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Summe |
1.739,78 |
€ |
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Im Rahmen einer außergerichtlichen Tätigkeit entstandene Gebühren werden auf diese Gebühren – zumindest teilweise – angerechnet.
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2.3. Vergütungsvereinbarung
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Die Höhe der Vergütung hängt von der konkreten Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung ab. Bei der Vereinbarung eines Stundensatzes erfolgt die Vergütung nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand. Die Höhe des Stundensatzes variiert dabei je nach Schwierigkeit der Angelegenheit und dem Umfang der Tätigkeit und wird für jedes Mandat gesondert mit dem Mandanten ausgehandelt.
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Wichtig ist dabei jedoch, dass für ein gerichtliches Verfahren keine niedrigere als die unter 2.1. dargestellte gesetzliche Vergütung vereinbart werden darf.
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3. Kostenerstattung
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Grundsätzlich gilt, dass in einem Gerichtsverfahren der Verlierer auch die Kosten des Siegers zu zahlen hat. Mit anderen Worten: Der Gewinner zahlt nichts. Hier sind jedoch zwei wichtige Einschränkungen zu beachten:
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Zunächst hat der Verlierer dem Gewinner nur die gesetzlichen Gebühren zu erstatten. Hat der Gewinner daher eine über diese gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütung mit seinem Rechtsanwalt vereinbart, so muss er die Differenz zwischen den gesetzlichen
Gebühren und den vereinbarten Gebühren selbst tragen.
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Eine weitere Einschränkung gilt nach § 12 a ArbGG für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren. Dort besteht kein Anspruch des Gewinners auf
Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
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4. Rechtsschutz
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Soweit eine Rechtsschutzversicherung vorliegt, werden wir eine Deckungsanfrage bei der Versicherung stellen. Soweit die Versicherung eine solche Kostendeckung zugesagt hat, ist jedoch auch hier zu beachten, dass die Übernahme von Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme in der Regel auf die gesetzliche Vergütung beschränkt ist und daher die vereinbarte Vergütung unter Umständen nicht vollständig übernommen wird.
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5. Steuerrecht
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Eine verbindliche Aussage hierzu lassen Sie sich bitte von Ihrem Steuerberater geben. Gerade im Bereich des Arbeitsrechts ist es jedoch grundsätzlich möglich, dass die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Anwaltsgebühren steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
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Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Telefon
06131/72651
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